Vereinsstatuten
I. Name, Zweck und Mittel
Art. 1 Name
Unter dem Namen Sitterbugs besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in St. Gallen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
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Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung von Lindy Hop und verwandten Tänzen in St. Gallen.
Der Verein hat gemeinnützige und kulturelle Ziele. Er ist politisch sowie konfessionell unabhängig.
Art. 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über:
a. Beiträge der Mitglieder
b. Einnahmen aus allfälligen Kursen und Veranstaltungen
c. Spenden
d. weitere Einnahmen aller Art
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II. Mitgliedschaft
Art. 4 Eintritt und Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied bezahlt einen jährlich zu entrichtenden Mitgliederbeitrag für ein Kalenderjahr. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliedversammlung (MV) jeweils für ein Jahr festgelegt.
Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich und erfolgt, wenn der jährliche Mitgliederbeitrag entrichtet worden ist.
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Art. 5 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für ein Jahr, wenn der Austritt nicht bis spätestens 31. Dezember schriftlich dem Vorstand mitgeteilt worden ist.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Entgegenwirken der Zielsetzungen des Vereins, Beeinträchtigung dessen Ansehens, oder weiteren wichtigen Gründen vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglied schuldet sowohl ausstehende als auch laufende Mitgliederbeiträge und andere berechtigte Forderungen des Vereins. Für das angebrochene Jahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
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Art. 6 Die Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft erhalten das Gründerkomitee und Mitglieder, die Aussergewöhnliches geleistet haben. Zweitere können von Vereinsmitgliedern vorgeschlagen werden und müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Ehrenmitglieder erhalten kostenlose, zeitlich unbeschränkte Mitgliedschaft bei den Sitterbugs, ansonsten gelten für sie die gleichen Rechte und Bestimmungen wie für jedes Vereinsmitglied.
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III. Organisation
Art. 7 Die Organe
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung (MV)
b. der Vorstand
c. die Revisionsstelle
Die Organe von Sitterbugs sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven und vereinsspezifischen Spesen. Der Vorstand kann einem Mitglied des Vorstands, bei dem der ehrenamtliche Arbeitsaufwand über 100 Stunden pro Jahr hinausgeht, eine dem Non-Profit- Charakter des Vereins angemessene Entschädigung ausrichten.
Art. 8 Die Mitgliederversammlung (MV)
Zusammensetzung
Der Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den Vereinsmitgliedern.
Einberufung
Die Einberufung der MV erfolgt mindestens jährlich:
a. durch den Vorstand
b. auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder
c. auf Verlangen der Revisionsstelle
Die Einberufung der MV erfolgt mittels schriftlicher Einladung per Email oder Post unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit, und zwar spätestens acht Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung.
Beschlussfähigkeit
Über die Geschäfte, die in den Traktanden nicht gehörig angekündigt worden sind, kann ein Beschluss nur gefällt werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder es verlangt. Für die Beschlussfassung über das nicht traktandierte Geschäft entscheidet die Mehrheit der Anwesenden.
Stimmrecht und Mehrheit
Jedes Mitglied hat an der MV eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Im Falle der Stimmengleichheit fällt dem Vereinspräsidenten ein Stichentscheid zu.
Aufgaben
Die MV ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
b. Festlegung der Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge
c. Kenntnisnahme vom Revisorenbericht
d. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes durch Genehmigung des
Jahresberichtes und der Jahresrechnung
e. Beschluss über Anträge vom Vereinsvorstand und Vereinsmitgliedern
f. Beschluss in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind
g. Aufsicht über die Tätigkeit der Organe
h. Beschluss über die Auflösung des Vereins
Protokoll
Über Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt.
Art. 9 Der Vorstand
Zusammensetzung und Beschlussfassung
Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens einem Vereinsmitglied. Der Vorstand konstituiert sich selber, obwohl in der Regel ein Präsident, ein Vizepräsident und ein Kassier gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand entscheidet gemeinsam über die Geschäfte des Vereins und hat gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Arbeitsgruppen oder an Einzelpersonen delegieren. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidiums oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten geleitet. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Die vorsitzende Person stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. In dringenden Fällen kann auf dem Korrespondenzweg entschieden werden.
Aufgaben
Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben zu:
a. Leitung des Vereins
b. Vertretung des Vereins nach aussen
c. Vorbereitung und Leitung der Versammlungen
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Erlass von Reglementen und Richtlinien
f. Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g. Beschluss über alle weiteren Aufgaben, die keinen anderen Vereinsorganen zugeordnet sind
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Art. 10 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus 1 bis 2 Personen oder einer juristischen Person und wird an der Mitgliederversammlung zu einer zweijährigen Amtsperiode gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Die Revisionsstelle ist verpflichtet, die Jahresrechnung zu prüfen und jährlich mindestens eine Revision durchzuführen. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Die Revisionsstelle kann jederzeit Einsicht in alle Belege im Zusammenhang mit dem Finanzwesen des Vereins nehmen.
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IV. Schlussbestimmungen
Art. 11 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und
schliesst mit dem 31. Dezember ab.
Art. 12 Zeichnungsberechtigung gegen Aussen
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei
Vorstandsmitgliedern.
Art. 13 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 14 Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
Statutenänderungen müssen von der Mitgliederversammlung im Sinne von Art.
66 ff des ZGB beschlossen werden. Diese müssen ordnungsgemäss traktandiert
werden und bedürfen einer qualifizierten 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung und mit einem qualifizierten Stimmenmehr
von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen ist einem Verein mit ähnlichem Zweck oder einer karitativen
Organisation zu übergeben. Über die Verwendung entscheidet die
Auflösungsversammlung.
Art. 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist St. Gallen.
Art. 16 Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung vom
5. Februar 2017 in St. Gallen genehmigt. Sie ersetzen die seit der Gründungs-
versammlung vom 13. November 2013 gültigen Statuten und treten sofort in Kraft.
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St. Gallen, 5. Februar 2017
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